Gemeinsamer Aufruf zur Änderung des AIFMD-Änderungsvorschlags

März 20222 min readESG, Impact

responsAbility Investments AG und andere führende europäische Impact-Investing-Firmen starten einen gemeinsamen Aufruf zur Änderung der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Anpassungen der AIFMD - Richtlinie 2011/61/EU ("Vorschlag"). Weitere Informationen finden Sie in dem Richtlinienvorschlag und in unserem Stellungnahmepapier. Einige wesentliche Punkte:

  • Der Vorschlag zielt darauf ab, die sogenannten "kreditgebenden" alternativen Investmentfonds ("AIFs") zu regulieren, die auch als "Debt Impact Investing Funds" ("DIIFs") bezeichnet werden und gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Angaben im Finanzdienstleistungssektor ("SFDR") als dunkelgrün eingestuft sind.

  • Insbesondere schreibt Artikel 16 Absatz 2a des Vorschlags vor, dass der Verwalter eines alternativen Investmentfonds sicherstellen muss, dass der AIF in einer geschlossenen Struktur aufgelegt wird, wenn der Nominalwert der von ihm vergebenen Darlehen 60 % seines Nettoinventarwerts übersteigt.

  • Die meisten DIIF werden von Anlegern, die eine langfristige Investition tätigen wollen, als offene Fonds strukturiert, die sowohl eine finanzielle Rendite als auch positive, messbare soziale oder ökologische Auswirkungen haben. Würde der oben genannte Artikel 16 Absatz 2a des Vorschlags in Kraft treten, müssten offene DIIF (i) ihre Fondsstruktur ändern, (ii) ihre Portfolios verwässern, um sie unter den (willkürlichen) Schwellenwert von 60 % ihres Nettoinventarwerts zu bringen, oder (iii) ihre Tätigkeit ganz einstellen, da der Vorschlag keine "Grand-Fathering"-Regelung vorsieht.

  • Die Umwandlung offener DIIFs in geschlossene Fonds wird sich als praktisch unmöglich erweisen, da die meisten Anleger (insbesondere Kleinanleger oder Dritte, die an Kleinanleger vertreiben oder in deren Namen handeln) die geforderten Sperrfristen nicht akzeptieren werden. Die meisten Kleinanleger werden sich von den wichtigsten Zielen der EU im Bereich der nachhaltigen Finanzierung entfernen müssen und möglicherweise die Einhaltung von Art. 9 SFDR GEFÄHRDEN.

  • Die von der Europäischen Kommission dargelegten Bedenken, welche zu den vorgeschlagenen Änderungen geführt haben - insbesondere in Bezug auf (i) Laufzeitinkongruenzen, (ii) Moral Hazard und (iii) Finanzstabilität - sind für DIIFs nicht relevant. Die wichtigsten Aspekte der geplanten Gesetzgebung sind in unserem Stellungnahmepapier zusammengefasst und wir hoffen, dass unser Aufruf zum Handeln von den Mitgesetzgebern der Europäischen Union aufgegriffen wird (siehe Link zur öffentlichen Feedback-Seite der Europäischen Kommission). responsAbility Investments AG plant gemeinsam mit anderen führenden europäischen Impact-Investing-Firmen auch, bald konkrete Gesetzesänderungen zum bestehenden Vorschlag vorzulegen.